2.2. Im Kanton Aargau werden die Gebäude grundsätzlich zum Neuwert versichert. Als Versicherungswert (Neuwert) eines Gebäudes gelten grundsätzlich die mittleren Kosten für die Erstellung eines in Art, Grösse, Ausbau und Standort gleichen Gebäudes (§ 15 Abs. 1 GebVG; vgl. auch A. Kleiner, Das Recht der öffentlichen Gebäudeversicherungen, Separatdruck aus "Mittei- -8- lungen", Jahrgänge 1978/1979, S. 21). Nur wenn die Alters- und Gebrauchsentwertung eines Gebäudes mehr als 35 % des Neuwertes beträgt, gilt der entsprechende Zeitwert (§ 15 Abs. 2 GebVG).