2. 2.1. Neben der obligatorischen Gebäudeversicherung gegen Feuer- und Elementarschäden (§ 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung [Gebäudeversicherungsgesetz; GebVG; SAR 673.100] vom 19. September 2006) kann auch eine freiwillige Zusatzversicherung für bauliche Anlagen der Umgebung, die Bestandteile der Liegenschaft mit einem versicherten Gebäude bilden, wie Mauern, Treppen, Geländer und Bassins, abgeschlossen werden (§ 33 Abs. 2 lit. a GebVG).