1.3. Die Beschwerdeführer sind Adressaten des Einspracheentscheids vom 23. Februar 2015. Sie sind zur Beschwerde legitimiert (§ 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). 1.4. A. hat sich mit Vollmacht vom 16. Juni 2015 als Vertreter seiner Ehefrau B. ausgewiesen. 1.5. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.