Zusätzlich wird die vollständige Umsetzung der Verfügung des Präsidenten der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 5. Dezember 2012, Erw. 6.3 und 7, verlangt. Auf die Begründung wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. 7. Die AGV beantragt mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde. 8. A. und B. haben mit Eingabe vom 29. Juni 2015 repliziert. 9. Die AGV hat die Duplik vom 25. August 2015 eingereicht. 10. Das SKE hat am 11. Mai 2016 eine Verhandlung mit Augenschein durchgeführt. 11. 11.1. Mit Beschluss vom 18. Mai 2016 hat das SKE den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. -6-