2. Die AGV hat die Kosten des Verfahrens von pauschal Fr. 300.-- zu übernehmen. Den Beschwerdeführern wird der geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet. 3. Es wird kein Parteikostenersatz zugesprochen." II. 1. 1.1. Am 23. Oktober 2012 wurde eine Schätzung der Liegenschaft von A. und B. vorgenommen (AGV act. 43 ff.) 1.2. Mit Schreiben vom 12. März 2013 (AGV act. 62) sandte die AGV A. die angepasste Police Nr. bbb vom 12. März 2013 (AGV act. 63/64) mit einem -4-