2. 2.1. Strittig ist vorliegend allein das Genügen der dem Beschwerdeführer neu zugeteilten Parzelle xxx. Er hält sich vorab daran auf, dass die benachbarte Parzelle yyy viel besser sei und beantragt konsequenterweise – so auf eine Rückweisung der Neuzuteilung an die Vorinstanz zur Neubearbeitung verzichtet würde – einen Abtausch der Zuteilungen (…). Prozessual fiele ein solcher Schritt von vornherein nur unter Einbezug des betreffenden Grundeigentümers in Betracht (vgl. Beiladung nach § 12 VRPG). Dies wurde indessen weder von der einen noch von der anderen Partei beantragt.