Davon wird nur in offensichtlich missbräuchlichen Fällen abgewichen (AGVE 2008, S. 373). Es liegt auf der Hand, dass die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu den Löschungskosten zu zählen sind und demnach von der Gesuchgegnerin zu bezahlen sind. Die Stellung eines Gesuchs um Löschung eines vorläufig eingetragenen Grundpfandrechts kann beim angetroffenen Ablauf nicht als offensichtlich missbräuchlich erachtet werden. 6.3. Zu den zu ersetzenden Verfahrenskosten gehören auch die notwendigen Parteikosten bei anwaltlicher Vertretung (§ 29 VRPG). Diese sind analog zu den Gerichtskosten ebenfalls der Gesuchgegnerin aufzuerlegen.