ebenfalls von diesem Streitwert von Fr. 16'365.00 ausgegangen werden. Die Staatsgebühr beläuft sich demnach im gesetzlichen Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 15'000.00 gemäss § 22 Abs. 1 lit. b VKD auf Fr. 1'400.00. 6.2. Die Gesuchstellerin beantragt, die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Gesuchgegnerin anzulasten. § 28 c Abs. 4 BauG sieht vor, dass die Kosten für Eintragung und Löschung zu Lasten des Mehrwertanteils der Gemeinde gehen. Davon wird nur in offensichtlich missbräuchlichen Fällen abgewichen (AGVE 2008, S. 373).