Gleiches gilt für die Rechtskraftbescheinigungen von Umlegungsplänen nach § 9 Abs. 1 der Verordnung über Landumlegung, Grenzbereinigung und Enteignung (LEV) vom 23. Februar 1994 (SAR 713.112). Ebenso werden die Gesuchverfahren nach § 28c Abs. 3 BauG behandelt, wenn sich die Eigentümer der zu belastenden Grundstücke mit dem Schritt bereits einverstanden erklärt hatten (vgl. im Detail z.B. 4-RK.2018.5 vom 14. September 2018). Das vorliegende Streitverfahren mit dem damit zwangsläufig verbundenen Zeitaufwand sprengt diesen Kulanzrahmen klar. Im Verfahren um vorläufige Eintragung des Grundpfandrechts war von einem relativierten Streitwert von 1 %o der Pfandsumme ausgegangen worden.