6. 6.1. Die Verfahren vor dem SKE sind grundsätzlich kostenpflichtig (§ 5 Abs. 2 BauG). In Fällen, in denen dem Gericht nur wenig Aufwand entsteht, kann auf eine Kostenerhebung verzichtet werden (vgl. §§ 23 und 27 des Dekrets über die Verfahrenskosten [VKD] vom 24. November 1987 [SAR 221.150]). Dies wird in enteignungsrechtlichen Anordnungsverfahren regelmässig so gehandhabt. Gleiches gilt für die Rechtskraftbescheinigungen von Umlegungsplänen nach § 9 Abs. 1 der Verordnung über Landumlegung, Grenzbereinigung und Enteignung (LEV) vom 23. Februar 1994 (SAR 713.112).