2. Einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'400.00, einer Schreibgebühr von Fr. 170.00 und den Auslagen von Fr. 30.00, zusammen Fr. 1'600.00, sind von der gesuchstellenden Einwohnergemeinde Q. zu bezahlen. 4. Die Parteikosten der Gesuchgegnerin in der Höhe von pauschal Fr. 1'500.00 (inkl. MWSt und Auslagen) werden billigkeitshalber auf die Staatskasse genommen. Zustellung - Gesuchstellerin - Gesuchgegnerin (2)