1.1. Das Grundbuchamt S. wird angewiesen, zulasten des Grundstücks Q., Parzelle aaa, zugunsten der Einwohnergemeinde Q. ein Grundpfandrecht für die Pfandsumme von Fr. 1'636'470.00 vorläufig als Vormerkung einzutragen. 1.2. Die vorstehende Anordnung fällt ohne weiteres dahin und die Vormerkung ist wieder zu löschen, sollte bis 22. September 2019 die Festsetzungsverfügung für die Parzelle aaa nicht erlassen worden sein. 1.3. Die Einwohnergemeinde Q. wird angewiesen, die eingetragene Grundpfandsumme in der Höhe der Entwicklung des Verfahrens über die Festsetzungsverfügung anpassen zu lassen.