6.2. Die gesetzliche 2-Jahresfrist wird, wie ausgeführt (Erw. 4.2.1.), am 6. Juni 2019, also innerhalb der Rechtsmittelfrist des vorliegenden Entscheids, ablaufen. Die Anordnung der vorläufigen Eintragung des Grundpfandrechts macht daher nur Sinn, wenn der Beschwerde in diesem Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen wird. Bei aller Zurückhaltung sind daher hier die vom Gesetz verlangten "wichtigen Gründe" als erfüllt anzusehen. Dies zu prüfen, obläge dann dem Verwaltungsgericht bzw. dem Präsidenten der zuständigen Kammer (vgl. § 46 Abs. 2 VRPG). - 11 - Der Präsident verfügt: