6. 6.1. Gegen Entscheide des SKE ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausnahmslos gegeben (§ 54 Abs. 1 VRPG). Weder das Baugesetz noch das Verwaltungsrechtspflegegesetz äussern sich ausdrücklich zur Weiterziehbarkeit des hier vorliegenden einzelrichterlichen Entscheids. Da also eine Rechtsgrundlage dafür fehlt, diesen als endgültig zu betrachten, ist im Sinne des Rechtsschutzes davon auszugehen, dass der vorliegende Entscheid ebenfalls an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann. Eine allfällige Beschwerde an dieses hätte aufschiebende Wirkung. Diese könnte ihr aus wichtigen Gründen entzogen werden (vgl. § 46 Abs. 1 VRPG).