Der massgebende Aufwand wird im vorliegenden Fall, wo nur eine Rechtsschrift zu erstatten und das Verfahren zudem ohne Parteiverhandlung durchzuführen war, als im Vergleich zum Normalfall ausserordentlich niedrig beurteilt, die Schwierigkeit aufgrund der bestehenden Rechtsunsicherheiten (vgl. Erw. 3.3.) als mittel, sodass sich eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.00 rechtfertigt (§ 8c AnwT). - 10 -