Der Streitwert beträgt Fr. 16'365.00 (Erw. 5.1.). Für Streitwerte bis Fr. 20'000.00 geht der Rahmen für die Entschädigung von Fr. 600.00 bis 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte [AnwT] vom 10. November 1987 [SAR 291.150]). Der massgebende Aufwand wird im vorliegenden Fall, wo nur eine Rechtsschrift zu erstatten und das Verfahren zudem ohne Parteiverhandlung durchzuführen war, als im Vergleich zum Normalfall ausserordentlich niedrig beurteilt, die Schwierigkeit aufgrund der bestehenden Rechtsunsicherheiten (vgl. Erw.