5.3. Zu den zu ersetzenden Verfahrenskosten gehören auch die notwendigen Parteikosten bei anwaltlicher Vertretung (§ 29 VRPG). Diese wären analog zu den Gerichtskosten eigentlich ebenfalls der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Aufgrund des präjudiziellen Charakters des vorliegenden Entscheids werden diese ausnahmsweise auf die Staatskasse genommen (vgl. § 32 Abs. 3 VRPG).