Es liegt auf der Hand, dass die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu den Eintragungskosten zu zählen und demnach von der Gesuchstellerin zu bezahlen sind. Der Widerstand der zu belastenden Grundeigentümerin kann hier nicht als offensichtlich missbräuchlich erachtet werden, zumal ein Streit über die vorläufige Eintragung nach § 28c Abs. 3 BauG erstmalig zu beurteilen ist (Erw. 4.3.2.8.).