5.2. Der Stadtrat beantragt, die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Gegenpartei anzulasten (Erw. 3.1.). § 28c Abs. 4 BauG schreibt vor, dass die Kosten für Eintragung und Löschung zu Lasten des Mehrwertanteils der Gemeinde gehen. Das Gesetz hat damit eine zum enteignungsrechtlichen Kostenprivileg nach § 149 Abs. 2 BauG analoge Regelung geschaffen. Das interessierte Gemeinwesen hat gegenüber dem unfreiwillig einbezogenen Grundeigentümer regelmässig die Kosten zu tragen. Davon wird nur in offensichtlich missbräuchlichen Fällen abgewichen (vgl. AGVE 2008, S. 373).