[SAR 725.110]) rechtfertigt es sich vorliegend, die Staatsgebühr aufgrund eines relativierten Streitwerts von 1 %o der Pfandsumme zu bestimmen. Damit wird der im Verhältnis zur Hauptsache (Festlegung der Mehrwertabgabe im Rahmen des Festsetzungsverfahrens) geringeren Bedeutung der Streitsache (vgl. auch Erw. 4.3.2.7.) in angemessener Weise Rechnung getragen. Bei einem Streitwert von Fr. 16'365.00 beläuft sich die Staatsgebühr im gesetzlichen Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 15'000.00 gemäss § 22 Abs. 1 lit. b VKD auf Fr. 1'400.00.