Es sei schliesslich nicht verhohlen, dass die konkrete Gefährdung der Forderung, namentlich auch mit Blick auf die Zusammensetzung der Eigentümerschaft der Gesuchgegnerin, für den Unterzeichnenden nicht leicht nachzuvollziehen ist. Die vorliegende Verfügung setzt im Übrigen erstmals in einem Streitverfahren förmlich das vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünschte Institut um.