4.3.2.7. Das Gesuch der Stadt Q. orientiert sich in der Höhe an der Schätzung des kantonalen Steueramts, die vom 29. August 2018 datiert (Gesuchbeilage 4). Das Grundstück soll demnach vorläufig bis maximal zum beantragten Betrag von Fr. 1'636'470.00 haften. Nur mit dieser Summe ist die gesetzgeberisch erwünschte Sicherung der Forderung gewährleistet (vgl. dazu auch die Rechtsprechung des SKE zur Höhe der zu leistenden Abschlagszahlung bei vorzeitigen Besitzeinweisungen im Enteigungsverfahren; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1999 S. 443). Die -8-