4.3.2.6. Bei der Grundbucheintragung (vorläufig und definitiv) geht es vor allem darum, die mögliche Abgabe auch Dritten bekannt zu machen. Ohne Eintragung kann das Pfandrecht gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden (Art. 836 Abs. 2 ZGB). Hauptbetroffene dürften bestehende Pfandgläubiger sein, die über die Nutzungsplanungsänderung und die daraus erwachsene Abgabeforderung nicht informiert wurden, denen gegenüber dann der Vorrang des gesetzlichen Grundpfands (§ 28c Abs. 1 BauG) nicht greifen würde. Auf der Streitparzelle aaa sind aktuell aber keine Pfandlasten eingetragen (Einsicht über AGOBIS am 23. Mai 2019).