4.3.2.4. Nach der im Bereich des Bauhandwerkerpfandrechts entwickelten, alten Praxis (BGE 86 I 265 ff.) ist das Recht im Zweifel einzutragen, hauptsächlich weil ansonsten dessen Verlust droht. Dem ist im Fall des gesetzlichen Pfandrechts für Mehrwertabgaben zwar nicht so, weil dieses unabhängig von der Eintragung im Grundbuch ent- und besteht (§ 28c Abs. 1 BauG). Entsprechend geringer ist vorliegend der Eingriff durch die vorläufige Eintragung zu werten. Umso eher ist dem Eintragungsbegehren stattzugeben.