Wie oben (Erw. 4.2.2.) ausgeführt, hängt das gesetzliche Pfandrecht nicht vom Vorhandensein einer Festsetzungsverfügung ab. Dennoch ist diese Voraussetzung für die definitive Grundbucheintragung. Diese gesetzgeberische Unstimmigkeit ist nach Dafürhalten des Unterzeichnenden dahin aufzulösen, dass das Pfandrecht ohne weiteres entfällt, sollte im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens über die Festsetzungsverfügung der Nichtbestand der Abgabe festgestellt werden. Dasselbe gälte für eine allfällige vorläufige Eintragung.