4.3.2.3. Der Bestand der Mehrwertabgabepflicht ist hier – wie gesagt – nicht zu prüfen. Es genügt, wenn der Anspruch behauptet (vgl. Art. 961 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB) und nicht offensichtlich unhaltbar ist. Die am 7. Juni 2017 zustande gekommene Umzonung (Ew. 1) erfüllt diese Voraussetzung.