Es läge daher jedenfalls im Interesse des zu belastenden Eigentümers, dass diese so rasch als möglich geklärt würde. In Analogie zu Art. 961 Abs. 3 ZGB wäre die gesuchstellende Stadt Q. im Anordnungsfall daher dazu zu verhalten, innert einer Frist von 4 Monaten (analog Art. 836 Abs. 2 ZGB) die Festsetzungsverfügung zu erlassen und damit das Verfahren zur Schaffung der Grundlage für eine definitive Grundbucheintragung zu starten.