des Departements Bau, Verkehr und Umwelt [BVU] vom 25. September 2018 [Handbuch], Ziffer 5.8.1., S. 27). Dennoch beschränkt ein eingetragenes Pfandrecht in beiden Varianten (vorläufig und definitiv) die Verfügungsfreiheit des Eigentümers, indem es bei Veräusserungsabsichten zu beachten und gegebenenfalls zu bereinigen ist. Diese Wirkung erzielt bereits die vorläufige Eintragung, wobei die Basis die weniger sichere ist. Es läge daher jedenfalls im Interesse des zu belastenden Eigentümers, dass diese so rasch als möglich geklärt würde.