4.3.2.2. Die vorläufige Eintragung ist vorab mit der definitiven Eintragung des gesetzlichen Grundpfands zu vergleichen. Schon Letzteres ist in seiner Wirkung bei einem solventen (vgl. auch Stellungnahme Voser Rechtsanwälte vom 15. Mai 2019, S. 9), potentiell Abgabepflichtigen als Sicherungsmittel einigermassen beschränkt. Immerhin gilt die Mehrwertabgabeforderung nach Eintragung des Pfandrechts als unverjährbar (Handbuch Mehrwertabgabe für die Gemeinden im Kanton Aargau der Abteilung Raumentwicklung -6-