4.3.2.1. Ziel des vorläufigen Eintrags im Grundbuch ist die Sicherung einer Sicherungsoption, nämlich der definitiven Eintragung des gesetzlichen Grundpfands für eine Mehrwertabgabe (§ 28c Abs. 2 BauG). Im Rechtsmittelverfahren über die dafür notwendige Festsetzungsverfügung kann ebenfalls das SKE angerufen werden (§ 28b Abs. 3 BauG). Um in jenem, dem eigentlichen Hauptverfahren zur Mehrwertabgabe nicht vorbefasst zu erscheinen, fällt jegliche materielle Auseinandersetzung mit der Streitsache im vorliegenden Vormerkungsstreit schon prozessual von vornherein ausser Betracht.