4.3.2. Die gesetzliche Grundlage ist in § 28c Abs. 3 BauG gegeben. Das öffentliche Interesse an der Sicherung einer im Raum stehenden Mehrwertabgabeerhebung steht ernstlich ebensowenig im Zweifel. Näher nachzugehen ist dem Verhältnismässigkeitserfordernis. Danach muss der Eingriff zur Erreichung des Ziels geeignet sein und es muss sich um die geringstmögliche dafür erforderliche Massnahme handeln. Diese soll schliesslich für den zu belastenden Eigentümer zumutbar sein (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich / St. Gallen 2016, N 514 ff).