4.3. 4.3.1. Die vorläufige Eintragung des Pfandrechts im Grundbuch bedeutet natürlich für die Eigentümerin des betroffenen Grundstücks einen gewissen Eingriff in ihre verfassungsrechtlich (Art. 26 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999 [SR 101]) geschützten Rechte, wie deren Rechtsvertreter zu Recht monieren (Stellungnahme Voser Rechtsanwälte vom 15. Mai 2019, S. 5 und 8). Der Eingriff muss daher über eine gesetzliche Grundlage verfügen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 36 BV).