4.2.3. In tatsächlicher Hinsicht sind die vom Gesetz (Erw. 4.1.) geforderten Voraussetzungen für die Vormerkung damit mindestens glaubhaft gemacht. Mehr verlangt dieses nach dem Wortlaut nicht. Es spielt danach keine Rolle, wer die "Gründe" (§ 28c Abs. 3 BauG) verursacht hat. Insofern bleibt -5- auch unerheblich, dass die Stadt Q. hier den in Betracht fallenden Grund durch die späte Gesuchstellung selbst gesetzt hat.