4.2.2. Es liegt auf der Hand und wird selbst von den Vertretern der zu belastenden Grundeigentümerin nicht bestritten (vgl. analog die Stellungnahme vom 15. Mai 2019, S. 10), dass eine rechtskräftige Festsetzungsverfügung bis zum sich aus dem genannten (Erw. 4.2.1.) Datum ergeben Termin (6. Juni 2019) nicht vorliegen wird, zumal sie bisher noch nicht ergangen ist (Erw. 3.1.). Erst diese verschafft dem grundsätzlich bereits bestehenden gesetzlichen Pfandrecht seinen Gehalt und bildet darum Voraussetzung für die definitive Grundbucheintragung (§ 28 c Abs. 2 BauG).