Die Abgabe wird entweder bei Veräusserung des Grundstücks oder bei Erteilung einer Baubewilligung fällig (§ 28d Abs. 1 BauG). Weder die eine noch die andere Voraussetzung für die Frist von 4 Monaten nach Eintritt der Fälligkeit sind hier gegeben (Erw. 3.1.).