4. 4.1. Die vorläufige Eintragung des Grundpfandrechts setzt voraus, dass Gründe vorliegen, die einen rechtzeitigen Eintrag des Grundpfands gemäss Art. 836 Abs. 2 ZGB verunmöglichen (§ 28c Abs. 3 BauG). Die Gründe sind glaubhaft zu machen (Art. 961 Abs. 3 ZGB). 4.2. 4.2.1. Von den beiden in Art. 836 Abs. 2 ZGB angeführten Fristen (Erw. 2.2.) fällt vorliegend einzig die 2-Jahresfrist seit Entstehung der Forderung in Betracht. Das gesetzliche Pfandrecht entsteht im Zeitpunkt der Genehmigung des Nutzungsplans (§ 28c Abs. 1 BauG), auf den sich das Anspruch erhebende Gemeinwesen stützt. Das ist vorliegend der 7. Juni 2017 (Erw. 1.).