3.3. Mit Schreiben vom 2. Mai 2019 gelangte der Präsident in der erstmalig zu beurteilenden Streitsache an die beiden Parteien sowie den mittelbar betroffenen Kanton und unterbreitete ihnen einige kurzfristig zu beantwortende Fragen. Diese wurden vom Kanton (Rechtsabteilung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt) am 13. Mai 2019, vom Stadtrat Q. am 15. Mai 2019 und von den Vertretern der zu belastenden Grundeigentümerin ebenfalls am 15. Mai 2019 beantwortet. Die eingegangenen Schreiben wurden am 20. Mai 2019 den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht.