Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei." Der Stadtrat begründet das Begehren mit der noch ausstehenden Festsetzungsverfügung. Die Grundeigentümerschaft sei mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 über die beabsichtigte Abgabenerhebung informiert worden (Gewährung des rechtlichen Gehörs). Der Entscheid des Stadtrats stehe aber noch aus. Es bestehe die Gefahr des Fristenablaufs. Es sei bereits ein Baugesuch für die Überbauung des Grundstücks in Bearbeitung (Gesuch S. 2).