Der Gemeinderat meldet das Grundpfandrecht beim Grundbuchamt an, sobald die Festsetzungsverfügung rechtskräftig geworden ist (§ 28c Abs. 2 BauG). Können die Eintragungsfristen nicht eingehalten werden, beantragt er beim Spezialverwaltungsgericht eine vorläufige Eintragung gemäss Art. 961 ZGB (§ 28c Abs. 3 BauG). -3- 2.3. Die Bestimmungen über die Mehrwertabgabe traten per 1. Mai 2017 in Kraft. Sie sind auf Einzonungen anwendbar, die vom Kanton nach diesem Datum genehmigt wurden (§ 169 Abs. 9 BauG e contrario).