4.2. Von den Gerichtskosten zu unterscheiden sind die Kosten für den eigentlichen Eintrag des Grundpfandrechts ins Grundbuch. Der Gemeinderat geht davon aus, dass der Eintrag bei Zustimmung des Grundeigentümers kostenlos sei (vgl. Gesuch S. 1, Rechtsbegehren). Ob dem so ist, hat nicht das Gericht zu entscheiden. Allfällige Kosten der Eintragung werden vom dafür zuständigen Grundbuchamt erhoben und richten sich nach dem Gesetz über die Grundbuchabgaben vom 7. Mai 1980 (SAR 725.100). Sie sind gemäss § 28c Abs. 4 BauG von der Gemeinde zu bezahlen. Auf dieses Begehren der Gemeinde ist im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. Der Präsident verfügt: