Im vorliegenden Fall ist die Mehrwertabgabe nicht fällig, die Abgabeschuldner sind nicht in Verzug. Es ist auch offen, ob ein solcher je eintreten wird. Der Eintrag des Zinses kann daher nicht genehmigt werden. Es bleibt beim Eintrag der Pfandsumme von Fr. 300'800.00. Sobald die Mehrwertabgabe rechtskräftig festgesetzt ist, hat der Gemeinderat den definitiven Eintrag des Grundpfandrechts mit der entsprechenden Pfandsumme zu veranlassen. 4. 4.1. Die Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht sind grundsätzlich kostenpflichtig. In Fällen, wo dem Gericht nur wenig Aufwand entsteht, kann es jedoch auf eine Kostenerhebung verzichten (vgl. §§ 23 und 27 VRPG).