Der Pfandsicherungsanspruch umfasst auch den Verzugszins (vgl. Art. 818 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB) als Nebenrecht der Kapitalforderung. Soll der Verzugszins pfandgesichert werden, sind im Grundbuch neben der Kapitalforderung zusätzlich der Zinssatz und der Beginn des Zinsenlaufs anzugeben. Ist im Zeitpunkt des Grundbucheintrags noch kein Verzug eingetreten, muss zumindest glaubhaft gemacht werden, ab welchem Zeitpunkt der Verzug eintreten wird (vgl. zum Thema Verzugszinssicherung: Rainer Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Auflage, Zürich, Basel, Genf 2008, Rz 553 ff, insb. 555.