3.5.2. Der Gemeinderat will zuzüglich zur Mehrwertabgabe einen Zins von 5 % ab Fälligkeit vorläufig eintragen lassen. Es soll damit ein allfälliger Verzugszins nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SAR 271.200) vom 4. Dezember 2007 gesichert werden.