Mit dem Eintrag des Grundpfandrechts wird zudem verhindert, dass die zugrundeliegende Forderung verjährt (§ 5 Abs. 2bis VRPG). Für den vorläufigen Eintrag spricht weiter, dass die Last auf dem Grundstück auch für Dritte wie allfällige Kaufinteressenten erkennbar wird. Bei dieser Ausgangslage ist das Interesse an einem vorläufigen Eintrag des Grundpfandrechts genügend ausgewiesen. Dem Antrag ist stattzugeben.