Eine Handänderung wird den Gemeinden bzw. dem kommunalen Steueramt vom Grundbuchamt zwar jeweils angezeigt, bis zur Meldung verstreichen aber regelmässig mehrere Monate. Der kantonale Grundbuchinspektor erklärte auf Anfrage des Gerichts, es könne nicht sichergestellt werden, dass den Gemeinden Handänderungen innert vier Monaten gemeldet würden. Zur Sicherung des Anspruchs sei daher eine vorläufige Eintragung anzuordnen, was im Übrigen dem Standardvorgehen bei den Bauhandwerkerpfandrechten entspreche (Schreiben E. vom 7. September 2018). Mit dem Eintrag des Grundpfandrechts wird zudem verhindert, dass die zugrundeliegende Forderung verjährt (§ 5 Abs. 2bis VRPG).