Der Anspruch der Gemeinde ist durch das gesetzliche Pfandrecht zwar ohne Eintrag im Grundbuch gesichert, aber nur bis zum Ablauf der Fristen gemäss Art. 836 Abs. 2 ZGB (vier Monate ab Fälligkeit der Forderung, maximal zwei Jahre ab Entstehung der Forderung). Wird das Grundstück vor Eintrag des Grundpfandrechts verkauft oder wird eine Baubewilligung erteilt, löst dies die Fälligkeit der Forderung und damit verbunden die kurze viermonatige Frist zur Vornahme des Eintrags aus. Eine Handänderung wird den Gemeinden bzw. dem kommunalen Steueramt vom Grundbuchamt zwar jeweils angezeigt, bis zur Meldung verstreichen aber regelmässig mehrere Monate.