Die Zonenplanung ist rechtskräftig. Ein Mehrwert infolge der Zonenänderung ist unstreitig eingetreten. Die öffentliche Hand hat Anspruch auf einen Anteil des Mehrwerts. Der Gemeinderat kann das gesetzlich vorgesehene Prozedere mit Erlass einer Feststellungsverfügung gestützt auf die vorausgehende amtliche Schätzung durch das kantonale Steueramt und anschliessender Sicherung des Anspruchs durch Eintrag eines Grundpfandrechts nicht durchführen, weil erstere noch aussteht. Diesen Umstand hat nicht der Gemeinderat zu vertreten.