Die geltend gemachte Pfandsumme von Fr. 300'800.00 beruhe auf einer groben Schätzung des Mehrwerts durch den Gemeinderat zur Sicherung der Forderung. Die Mehrwertabgabe werde erst nach Vorliegen der amtlichen Schätzung mittels anfechtbarer Feststellungsverfügung durch den Gemeinderat festgelegt werden (Gesuch S. 2).