Infolge des hohen Streitwertes (über der Grenze von Fr. 100'000.00) erfolgt ein Abzug von 10 % (§ 12a Abs. 1 AnwT). Die Parteientschädigung beträgt somit rund Fr. 8'500.00 (inkl. Auslagen und MWST). Das Gericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass die am tt.mm.jjjj in Kraft getretene Nutzungsplanung der Gemeinde Q._____ für die Parzellen Nr. aaa und mmm keine materielle Enteignung bewirkt. Das Entschädigungsbegehren wird abgewiesen. 2. 2.1. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Staatsgebühr von Fr. 12'000.00, der Kanzleigebühr von Fr. 370.00 und den Auslagen von Fr. 200.00, zusammen Fr. 12'570.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt.