Davon kann in Ausnahmefällen (besonders hoher Aufwand oder Missverhältnis zwischen Entschädigung und tatsächlich geleisteter Arbeit) abgewichen werden (§ 8b AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag, inklusive Auslagen und MWST festgelegt (§ 8c AnwT). Bei hohem Streitwert kann die Entschädigung zudem herabgesetzt werden. Diese Bestimmung gilt entgegen dem Wortlaut für die Vertreter beider - 29 -